Gesetze / Abgabenordnung

AO

§ 319 Unpfändbarkeit von Forderungen

Stand: 13.04.2025

SteuerrechtBund3 Fassungen79 Entscheidungen

Beschränkungen und Verbote, die nach den §§ 850 bis 852 und 899 bis 907 der Zivilprozessordnung und anderen gesetzlichen Bestimmungen für die Pfändung von Forderungen und Ansprüchen bestehen, gelten sinngemäß.

§ 318 § 320